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Ausländer im Strafvollzug

Mit dem rechtskräftigen Urteil eines Strafgerichts steht für den deutschen wie für den nichtdeutschen Betroffenen das Strafmaß fest. Ob, wie und wo diese Sanktion durchgeführt wird, ist insbesondere bei verurteilten Ausländern aber noch nicht geklärt.

Die ersten Fragen, die in diesem Zusammenhang zwangsläufig auftreten, sind jedoch die: „wann beginnt der Vollzug, wie lange dauert er und wann endet die Vollstreckung in der Bundesrepublik?“

I. Die Strafvollstreckung bei Ausländern

1. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung, § 456a StPO.Voraussetzung für ein Absehen von Vollstreckung gem. § 456a StPO ist, dass der Verurteilte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Weiter muss eine Auslieferung wegen einer anderen Tat bzw. eine bestandskräftige Ausweisung vorliegen.Die Ausweisung regelt sich nach §§ 45 bis 48 AuslG. In Fällen, in den der Mandant so schnell wie möglich in das Heimatland abgeschoben werden möchte, ist es vom Vorteil, wenn der Verteidiger sich direkt an die zuständige Ausländerbehörde wendet und der Wunsch vorträgt, dass eine Ausweisung beschleunigt durchgeführt wird.Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde.

Gem. § 17 der Strafvollstreckungsordnung hat jedoch die Vollstreckungsbehörde ein Ermessen, zu entscheiden, „ob und inwieweit es angezeigt ist, von der Vollstreckung vorläufig abzusehen“. Damit kann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde entweder ganz oder auch nur teilweise von der Vollstreckung absehen.

Nach § 17 Abs. 2 Strafvollstreckungsordnung hat die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass von der Vollstreckung nicht abgesehen wird, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten oder die Art und Umstände seiner Straftaten dies angebracht erscheinen lassen.

Als Argumente für eine frühzeitige Anwendung des § 456a StPO sind zu erwähnen:

  • es gibt in der Regel für verurteilte Ausländer keine Vollzugslockerungen (Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz, Nr. 5 und 6 zu § 11 Strafvollzugsgesetzes). Das heißt, sie nehmen an Arbeiten auf dem Gelände der JVA in der Regel nicht teil, können Ausbildungen im Vollzug nicht absolvieren, erhalten weder Ausführungen noch Ausgang und können so gut wie nie in den offenen Vollzug.
  • da den ausländischen Verurteilten keine Angehörigen besuchen können, ist er in aller Regel strafempfindlicher als andere (OLG Celle, StV 1981, 407 ff).

Ziel des § 456a StPO war es, einen straffällig gewordenen Ausländern sobald wie möglich in sein Heimatland zu verbringen, damit er dort wieder integriert leben kann. Bezweckt war auch, den Justizvollzugsanstalten den schwierigen Strafvollzug mit Ausländern weitgehend zu ersparen (OLG Düsseldorf, MDR 1991, 889).

Ebenso deutlich ist jedoch auf die Konsequenzen bei einer Anwendung des § 456 a StPO hinzuweisen. Im § 456a Abs. 2 StPO ist geregelt, dass bei Rückkehr in das Bundesgebiet die Verbüßung der Strafe nachgeholt wird. In der Regel ordnet die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) gleichzeitig mit dem Absehen von der Strafvollstreckung die Nachholung für den Fall an, dass der Ausgewiesene oder Ausgelieferte zurückkehrt. Gleichzeitig muss der Betroffene jedoch auch über diese Konsequenzen ausreichend belehrt werden.

Kehrt ein Verurteilter zurück, so wird er aufgrund des beim Absehen von der Vollstreckung erlassenen Haftbefehls verhaftet und einer JVA zugeführt. Einwendungen gegen die erneute Strafvollstreckung sind in solchen Fällen nur ausnahmsweise möglich (z. B. Flucht aus Bosnien wegen Bürgerkrieges, politische Verfolgung, etc).

2. Ersuchen und Vollstreckung der in Deutschland verhängten Strafe im Heimatland des Mandanten.Nach einem rechtskräftigen Urteil sehen viele Ausländer für sich in Deutschland keine Perspektive mehr. Schnell gelangt man dann an den Punkt, an dem man beschließt, nach der Haft einen Neuanfang im Heimatland zu beginnen. Aber warum sollte man die Strafe dann in Deutschland, fern von Familie und Bekannten verbüßen. Gibt es eine Möglichkeit die Strafe in der Heimat zu verbüßen?Auch hierzu bieten sich Möglichkeiten, durch entsprechende Anträge auf „Vollstreckungshilfe“. Dabei sind grundsätzlich zwei mögliche Wege zu unterscheiden. Zum einen ist zu prüfen, ob es zwischen der Bundesrepublik und dem jeweiligen Staat entsprechende völkerrechtliche Übereinkommen (Überstellungsübereinkommen) gibt. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist zu prüfen, ob der Weg über des IRG (Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen) eröffnet ist. Dann, aber auch nur dann, gilt für die Vollstreckungshilfe im Inland der § 71 IRG. Ratifizierte Überstellungsübereinkommen bestehen unter anderem mit Frankreich, Dänemark, Griechenland, Türkei, den Niederlanden, Spanien, Großbritannien, USA, Italien, Österreich, der Schweiz, Schweden, Finnland, Luxemburg, Malta, Zypern, Tschechien sowie der Slowakei. In den Fällen, in denen ein Überstellungsübereinkommen vorhanden ist, ist die Überstellung eines ausländischen Gefangenen in sein Heimatland durch ein einfaches, schnelles (bis zu 6 Monate) und flexibles Verfahren möglich.

Ziel ist in jedem Fall die Förderung der gesellschaftliche Wiedereingliederung von Straftätern, die sonst in Deutschland durch Sprachbarrieren, Entfremdung von der heimatlichen Kultur sowie fehlenden Kontakte zu Familienangehörigen und fehlende Genehmigung von Lockerungen behindert würde.

II. Der Strafvollzug bei Ausländern

Nicht selten ist der Strafvollzug für einen „Nichtdeutschen“ mit größeren Problemen und mit mehr Nachteilen verbunden als bei deutschen Straftätern. Schwierigkeiten haben ausländische Straftäter insbesondere wenn es um Sprachkurse, den Kontakt zur Außenwelt während der Strafhaft, Religionsausübung, Pfändbarkeit des Ü-Geldes bei der Abschiebung, sowie Lockerungen trotzt drohender Ausweisung/ Abschiebung geht.

1. Sprachkurse für Ausländer
Gemäß § 71 StVollzG hat die Vollzugsanstalt eine Pflicht zur sozialen Hilfe. Hierunter fallen auch spezielle Hilfen, wie Deutschunterricht für Ausländer, sowie Schulabschluss und Berufsausbildung.
2. Der Kontakt zur Außenwelt während der Strafhaft
In vielen Fällen verfügt ein ausländischer Straftäter in Deutschland über keinerlei sozialen Kontakte. Dieser ist dann für den Kontakt mit der Familie auf Telefonate bzw. Briefe angewiesen. In § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG ist zwar geregelt, dass die Vollzugsleitung Schreiben die „ohne zwingenden Grund“ in einer fremden Sprache geschrieben sind, anhalten kann. Briefe von Ausländern sind von dieser Regelung jedoch nicht erfasst. Will die Anstalt diesen Briefverkehr überwachen, so muss sie für eine Übersetzung sorgen, Die Kosten dafür hat grundsätzlich die Staatskasse zu tragen (VV StVollzG Nr. 3 zu § 29).
3. Religionsausübung im Strafvollzug
Gemäß §§ 53 ff. iVm 157 StVollzG hat jeder Strafgefangene das Recht auf Religionsausübung, Kontakt zu Seelsorgern der jeweiligen Religion und zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen. Dieses unmittelbar auf Art.4 GG gegründete Recht auf Religionsausübung gewährt auch z.B. das Recht auf Einhaltung bestimmter religiöser Regeln (z.B. Ramadan).
4. Pfändungsschutz
Jeder Strafgefangene hat während der Haft Ü-Geld anzusparen. Dies soll ihm Ermöglichen, unmittelbar nach seiner Entlassung seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, § 51 StVollzG. In § 51 Abs. 4 StVollzG heißt es, dass der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes unpfändbar ist. Diese Regelung gilt auch für das Ausländeramt ! So kann das Ausländeramt zur Begleichung der voraussichtlichen Ausweisungskosten nicht das Ü-Geld zur Sicherung der Kosten pfänden (Fluhr, ZfStrVo 1989, 103ff).
5. Vollzugslockerungen für ausländische Strafgefangene Ziel der Gewährung von Lockerungen ist es, den Strafgefangenen zu befähigen, ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Nach §§ 11, 13, 15, 35 StVollzG soll der Strafgefangene durch die Gewährung von Ausführungen, Ausgängen, Freigang zum offenen Vollzug und Urlaub auf die Entlassung vorbereitet werden.Bei ausländischen Strafgefangenen kommt es aber aufgrund ihres Aufenthaltsstatus häufig bei Lockerungsanträgen zu Problemen. Gemäß Ziff. 6 Abs. 2 VVStVollzG zu § 11 können jedoch auch bei Vorliegen einer gültigen Ausweisungs- / Abschiebungsverfügung Lockerungen durch die Haftanstalt gewährt werden, wenn sich die Ausländerbehörde damit einverstanden erklärt.
  1. Ausführungen
    Die in § 12 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG geregelte bewachte Ausgang (Ausführung) unterliegt keinerlei ausländerspezifischen Einschränkung. Das heißt, dass diese Form von Lockerungen auch Strafgefangenen gewährt werden kann, die von einer Abschiebung betroffen sind.
  2. Ausgang
    Unbeaufsichtigtes Verlassen der Haftanstalt für bis zu 24 Stunden. Diese Form der Lockerungen kommt für ausländische Strafgefangene, gegen die ein Abschiebungsverfahren betrieben wird, bzw. in Fällen, in denen die Abschiebung bereits rechtskräftig beschlossen ist, nur mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Betracht.
  3. Freigang
    Bedeutet, dass aus dem geschlossenen Vollzug heraus, ohne ständige unmittelbare Aufsicht außerhalb der Haftanstalt gearbeitet oder gelernt (Berufs- oder Schulfreigang) wird. Für diesen Freigang muss genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen (Zustimmung der Ausländerbehörde) vorliegen müssen, oder ob es sich um eine „Ausführung“ handelt, weil es Aufsicht (wenn von Bediensteten begleitet) gibt.

Rechtsmittel bei Ablehnung von Lockerungen
Gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG ist die Anordnung von Lockerungen in das Ermessen der Haftanstalt gestellt. Das Ermessen hat sich dabei von den Vollzugszielen §§ 2, 3, 4 StVollzG leiten zu lassen. Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 11, 12, 13, 35 StVollzG binden die Vollzugsbehörden (Selbstbindung der Verwaltung) im Hinblick auf ihre Entscheidung.

Bei einer Ablehnung von Lockerungen kann die Strafvollstreckungskammer angerufen werden, § 109 StVollzG (2-Wochen Frist !!). Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kann dann noch das OLG mit einer Rechtsbeschwerde angerufen werden. Dieses Verfahren ist in etwa einem Revisionsverfahren nachempfunden.

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