Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Anwalt für Kapitalverbrechen in Stuttgart, Karlsruhe und Plankstadt

Sobald es um Fragen des Rechtsgebiets Kapitalstrafrecht geht, ist das juristische Fachwissen eines erfahrenen Strafverteidigers Gold wert. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen auch für eine kurzfristige Rechtsberatung zur Verfügung und treten für Sie vor Gericht ein.

In unseren Rechtsanwaltskanzleien in Stuttgart, Plankstadt und Karlsruhe betreuen, begleiten und beraten Sie ausschließlich erfahrene MitarbeiterInnen, die Hand in Hand für Ihre bestmögliche Verteidigung arbeiten.

Rechtsbeistand bei Kapitalverbrechen und Tötungsdelikten

Der Fall eines Mandanten, der ein Tötungsdelikt begangen haben soll, ist für jeden Strafverteidiger eine Herausforderung. Ein eines Tötungsverbrechen Beschuldigter befindet sich regelmäßig in Untersuchungshaft, und die absolute Strafandrohung für Mord – lebenslange Freiheitsstrafe – gibt selbst bei erklärter Unschuld des Mandanten Anlass zu größter Depression. Ein wegen vorsätzlicher Tötung eines Menschen Tatverdächtiger gehört für den gewissenhaft arbeitenden Verteidiger zu den Mandanten, die ihn höchster Belastung aussetzen.

Unter den Überbegriff Tötungsdelikte fallen mehrere Strafvorschriften, die unterschiedliche Tathandlungen beinhalten und auch unterschiedliche Tätergruppen erfassen. Die Erfassung des Tatbestandes ist die wichtigste Arbeit des Verteidigers, da gerade die richtige Wertung des Sachverhalts und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen nur durch ein sorgfältiges Aktenstudium erfasst werden können, um anschließend eine sinnvolle Verteidigung durchzuführen.

Die Basis einer guten Verteidigung

Grundvoraussetzung neben diesem Aktenstudium ist auch ein gutes Verhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten. Gerade hier hat die langjährige Berufserfahrung gezeigt, dass nur ein absolutes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt es ermöglichen, den Sachverhalt richtig zu erfassen und auch das anstehende Verfahren in die richtige Richtung zu leiten.

Gerade bei Tötungsdelikten kommt es auf die Person des Täters an und die Vorgeschichte, die möglicherweise zu der Tat führte. Hier muss sich der Verteidiger in die Person des Täters zum Tatzeitpunkt hineinversetzen und dessen Motivationen nachvollziehen. Dies ist auch deshalb von Nöten, da gegebenenfalls der Verteidiger bereits in einem frühen Verfahrensstadium in Erwägung ziehen muss, ein psychologisches Gutachten zu beantragen.

Auch ist von Bedeutung, dass jedes Tötungsdelikt nach sich zieht, dass die Presse durch die öffentlichen Pressemitteilungen der Gerichte auf das Verfahren aufmerksam wird. Hier bedarf es dem Fingerspitzengefühl des Verteidigers, dass im Vorfeld keine negativen Schlagzeilen
ausgelöst werden. Entsprechende Pressemitteilungen können sich auch später auf die Urteilsfindung der Schöffen, die diese Pressemitteilungen möglicherweise vor der Verhandlung in der Zeitung lesen, einen falschen oder schlechten Eindruck über die Person des Angeklagten hervorrufen.

Es muss zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten von Anfang an ein Vertrauensverhältnis in der Art und Weise gegeben sein, dass dieser ohne seinen Verteidiger keinerlei Angaben zur Sache macht. Der Verfasser dieses Artikels, der eine lange Berufserfahrung hat und auch schon mehrere Mandanten, denen Tötungsdelikte vorgeworfen wurden, verteidigt hat, konnte die Erfahrung sammeln, dass dieses
Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger für den Verfahrenslauf und dessen Ergebnis von großer Bedeutung ist. Dem Angeklagten muss schon zu Beginn die rechtlichen Voraussetzungen und Qualifizierungen der einzelnen Tatbestände erläutert und dargelegt
werden.

Verschiedene Rechtssprüche laut deutschem Kapitalstrafrecht

Mord und Totschlag (§211/§212)

Totschlag (§212) ist der Normalfall der vorsätzlichen Tötung. Er stellt das Grunddelikt für den Mord sowie für die Tötung auf Verlangen dar.
Das Schutzobjekt des Totschlages ist ein anderer Mensch.
Die vorsätzliche Verursachung des Todes einer anderen Person stellt die Tathandlung dar. Unbedeutend ist hierbei, ob die Tathandlung die Lebensverkürzung eines gesunden oder die Sterbebeschleunigung eines kranken Menschen betrifft. Es ändert auch nichts an der Tathandlung, wenn der Sterbeprozess nur um Minuten beschleunigt wurde. Damit fällt nicht nur die mit bösem Willen, sondern auch die „in
guter Absicht“ erfolgende Lebensverkürzung eines Menschen (sog. Sterbehilfe) unter Umständen unter die hier dargestellten Tatbestände.

Als Mittel kommt sowohl die physische (z.B. erschießen, erschlagen) als auch die psychische Einwirkung (z.B. hervorrufen eines tödlichen Schocks) in Betracht. Eine Zurechenbarkeit besteht auch darin, wenn der Tod nicht zeitnah sondern nach Jahren eintritt. Hier muss jedoch
nachweisbar zumindest zum Tatzeitpunkt der bedingte Vorsatz vorhanden sein. In Betracht kommt auch die Begehung der Tat durch Unterlassen.

Die vorsätzliche Tötung, wie sie im Tatbestand des Totschlages dargelegt ist, wird dann zum Mord (§211), wenn bestimmte besondere Merkmale objektiver oder subjektiver Art, d.h. in der Tat oder in der Person des Täters liegende Umstände, gegeben sind. Durch die Verwirklichung der aufgeführten Mordmerkmale wird Totschlag mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. So kann sich etwa aus der
Tötungsart (z.B. grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln, heimtückisch) oder aus der Motivation des Täters (z.B. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, zur Verdeckung einer Straftat, aus Mordlust, aus Habgier) die Einordnung als Mord und damit die Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ergeben.

Die Mordmerkmale sind abschließend im Gesetz aufgezählt, und nur bei deren positivem Vorliegen liegt ein Mord vor. Das Mordmerkmal muss weder von Anfang an noch muss es bis zum Erfolgseintritt durchgehend gegeben sein. Vielmehr muss es irgendwann zwischen Fassen des Tatentschlusses und dessen unmittelbarer Umsetzung vorliegen.

Die Tötung auf Verlangen (§216)

Durch die Aufnahme dieses Tatbestandes tritt eine Strafmilderung dann ein, wenn der Täter sich von einem Verlangen des Getöteten hat leiten lassen und somit das Unrecht und die Schuld gemindert erscheinen.

Es liegen zwar alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Totschlages vor, jedoch muss ein eindeutig geäußertes Verlangen des Getöteten seine Berücksichtigung finden. Gerade im Bereich der aktiven und passiven Sterbehilfe ist die Anwendung des § 216 von immenser Bedeutung.

Oft kommen Ärzte und ärztliches Personal in die Situation, dass ein Patient das Verlangen äußert, ihn von Schmerzen zu erlösen und den Sterbeprozess zu beschleunigen. Derjenige, der auf diese Wünsche eingeht, läuft Gefahr, sich nach § 216 strafbar zu machen. Eine gezielte schmerzlose Tötung oder Beschleunigung des Todeseintrittes ist selbst im Falle einer nur geringen Lebensverkürzung, wie sich aus § 216 ergibt auch dann strafbar, wenn der sterbende seine Tötung ausdrücklich verlangt. Einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf aktive Sterbehilfe gibt es nicht. Umgekehrt gibt es Bemühungen, das Fremdtötungsverbot aufzuheben oder zu lockern, da hierdurch der Schutz des menschlichen Lebens nicht unbedingt beeinträchtigt wird.

Anders ist es bei der sogenannten indirekten Sterbehilfe. Diese liegt z.B. vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass die ärztlich gebotene schmerzlindernde oder bewusstseinsdämpfende Medizin bei einem kranken oder sterbenden als unbeabsichtigt, aber unvermeidbare
Nebenfolge möglicherweise den Todeseintritt beschleunigt.
Insgesamt ist die von der Rechtsprechung entwickelte Systematik in diesem Bereich äußerst kompliziert. Daher sollten Sie, wenn Sie sich mit einem solchen Wunsch eines Verwandten, eines Freundes oder Patienten konfrontiert sehen, unbedingt im Vorfeld einen Verteidiger befragen, der Ihnen die mögliche Strafbarkeit des unter Umständen beabsichtigten Handelns aufzeigen kann.

Schwangerschaftsabbruch § 218 ff

Durch die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruches hat der Gesetzgeber die Tötungshandlung ausgedehnt auf den sich noch im Mutterleib befindliche Embryo. Das heißt, dass der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches vor der Einnistung des befruchteten Eis in die Gebärmutter (Nidation) und nach dem Beginn des Geburtsvorganges nicht mehr anwendbar ist.

Das Objekt der Tat ist die lebende Frucht im Mutterleib. Auf die Art der Zeugung, insbesondere ob eine künstliche Befruchtung oder Vergewaltigung vorliegt, kommt es genauso wenig an wie auf die Entwicklungsstufe nach der Nidation. Hier ist zu beachten, dass die lebende Leibesfrucht einer bereits hirntoten Frau unter den Schutz der Vorschrift fällt (Fall des sog. „Erlanger Babys“).

Als Abbruchshandlung gilt jede Einwirkung auf die Schwangere oder auf die Leibesfrucht, die dazu führt, dass die lebende Frucht im Mutterleib beeinträchtigt wird und in nicht lebensfähigem Zustand oder einem Absterben der noch lebenden Frucht endet. In den einzelnen zum Schwangerschaftsabbruch geschaffenem Vorschriften wird im einzelnen mit aufgenommen, wer als Täter in Betracht kommt.

Hieraus ergibt sich, dass der befugte Abbruch einer Schwangerschaft, insbesondere innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen und unter
entsprechenden medizinischen Bedingungen, zulässig und nicht strafbewehrt ist. Des Weiteren wird in den Vorschriften dargelegt, wie eine Beratung stattzufinden hat und unter welchen Voraussetzungen ein strafloser Schwangerschaftsabbruch vorliegt. Von Bedeutung ist auch,
dass die Tätergruppe, die nur mittelbar an einem Schwangerschaftsabbruch beteiligt ist, durch weitere Vorschriften miteinbezogen wurde, insbesondere Personen die, Mittel oder Gegenstände in den Verkehr bringen, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind.

Aussetzung einer Person (§221)

Dies sind die Fälle in denen eine Person durch den Täter in einer hilflosen Lage ausgesetzt wird. Täter ist insbesondere der, der eine schutzbedürftige Person beobhutet oder aus anderen rechtliche Gründen verpflichtet ist, dieser Person beizustehen. Unter Obhut versteht man ein sogenanntes Schutz- oder Betreuungsverhältnis.

Fahrlässige Tötung (§222)

Die Tathandlung umfasst einen Handlung des Täters die kausal ist für den Tod des Opfers in der Weis ist, dass sie in Ergebnis der Tötung des Menschen fortwirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof entfällt nur dann der Ursächlichkeitszusammenhang, wenn derselbe Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten eingetreten wäre. Hierbei ist auch das Verhalten des Geschädigten in der Tatsituation zu berücksichtigen.

Der Täter handelt insbesondere dann fahrlässig, wenn aus objektiver und subjektiver Sicht der Täter die erforderliche Sorgfalt nach den konkreten Umständen nach den subjektiv persönlichen Kenntnissen nicht eingesetzt hat um den Erfolg zu verhindern. Als Beispiel ist zu sehen, wenn ein Arzt eine gebotene Behandlung nicht veranlasst und der Patient danach stirbt, wenn er bei einem Handeln mit grenzender
Wahrscheinlichkeit das Leben des Opfers gerettet hätte. Hier reicht auch aus, dass der Tod nur um mehrere Stunden früher eintritt.

Das Gleiche gilt bei einem Aufklärungsmangel eines Arztes, wenn der Patient im Falle einer anderen Behandlungsmethode den Todeszeitpunkt überlebt hätte. Diese komplizierten rechtlichen Zusammenhänge, die insbesondere bei Tötungen im Straßenverkehr relevant werden, kann Ihnen der Verteidiger Ihres Vertrauens, bezogen auf ihren konkreten Fall, am besten erläutern.

Zum Seitenanfang