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Straf- und Maßregelvollzug

Es gibt keinen Bereich unseres gesellschaftlichen Lebens, der so fremdkontrolliert ist wie der Vollzug von Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung. In der Regel befindet sich der Betroffene in sog. totalen Institutionen wie einem Gefängnis, einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die ihm zwangsweise einen bestimmten Tagesablauf mit teilweise undurchsichtigen und unverständlichen Regeln vorschreibt.

Um so wichtiger ist es, in dieser Situation einen Verteidiger zu haben, der sich nicht nur mit der konkreten Lage auskennt, sondern auch die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen kann, um die jeweilige Situation zu verbessern.

Beim Vollzug von Freiheitsstrafen gilt es, so früh wie möglich den Kontakt zur Außenwelt wiederherzustellen und durch Lockerungen des Vollzuges eine vorzeitige Entlassung vorzubereiten.

Sowohl für die Lockerungen des Vollzuges als auch für die vorzeitige Entlassung aus der Haft mit Aussetzung des Strafrests zur Bewährung existieren gesetzliche Regelungen, an die sich die entscheidenden Instanzen zu halten haben.

Frühzeitige Lockerungen des Vollzuges sind nach neuesten Untersuchungen der Universität Göttingen am ehesten geeignet, die Rückfallgefahr bei Straftätern einzudämmen. Das heißt: Lockerungen befähigen nachweislich dazu, später straffrei in der Gesellschaft zu leben. Leider wird derzeit nicht flächendeckend nach diesen Kriterien entschieden. Über Lockerungen entscheidet die Vollzugsanstalt nach eigenem Ermessen, begrenzt durch die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes. Bei fehlerhafter Ermessensausübung, etwa bei Verletzung der Rechte des Betroffenen ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Strafvollstreckungskammer beim für die Haftanstalt zuständigen Landgericht möglich. Hierbei sollten Sie sich von einem Verteidiger beraten lassen, der Ihnen die nötigen Informationen über Erfolgsaussichten im konkreten Fall und die Rechtsprechung in Ihrem OLG-Bezirk geben kann.

Über die vorzeitige Entlassung entscheidet die Strafvollstreckungskammer nach einer Stellungnahme des Haftanstalt und der die Vollstreckung leitenden Staatsanwaltschaft. Nach dem Strafgesetzbuch gibt es die Möglichkeit, nach Verbüßung der Hälfte oder Zweidrittel der Strafzeit vorzeitig entlassen zu werden. Der jeweilige Strafrest wird dann zur Bewährung ausgesetzt. Es empfiehlt sich, diese Termine mit Hilfe eines Verteidigers frühzeitig vorzubereiten. Für die erforderlichen Anhörungstermine vor der Strafvollstreckungskammer wird der Verteidiger in der Regel als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Auch im Maßregelvollzug gilt das Strafvollzugsgesetz, allerdings ergänzt um die Vorschriften der Maßregelvollzugsgesetze der Länder. Hier sind besondere Konstellationen wie die Zwangsmedikation geregelt. Auch hier kann gegen jede belastende Maßnahme des Krankenhauses ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer gestellt werden. Sie sollten sich ausführlich von einem Verteidiger beraten lassen, wenn Sie einen solchen Schritt gehen wollen – denn die von Verteidigern gefertigten Anträge haben aufgrund der genaueren rechtlichen Prüfung oft mehr Aussicht auf Erfolg.

Daneben wird im Bereich des Maßregelvollzuges regelmäßig von der Strafvollstreckungskammer geprüft, ob die Maßregel weiter vollstreckt werden muss, zur Bewährung ausgesetzt oder gar aufgehoben werden kann (Anhörungsverfahren nach § 67e StGB). Hierzu erhält die Strafvollstreckungskammer eine gutachterliche Stellungnahme des Krankenhauses (bei der Sicherungsverwahrung eine Stellungnahme der Haftanstalt und möglicherweise ein externes Sachverständigengutachten) sowie einen Antrag der Staatsanwaltschaft zu dieser Frage. Von dieser Stellungnahme erhält der Betroffene – jedenfalls im Wortlaut – nur Kenntnis, wenn er einen Verteidiger beauftragt. Dieser wird ihm für den Anhörungstermin in der Regel als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Prüfungsfristen für die Anhörungen betragen bei Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr und bei Unterbringungen in der Sicherungsverwahrung 2 Jahre; die Fristen können aber durch die Strafvollstreckungskammer abgekürzt werden.

Sonderfall: Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Noch gibt es keine allzu weit reichenden Erfahrungen mit dem neuen Institut der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Während die zu Ihrer Verhängung berufenen Gerichte bislang sehr zurückhaltend entscheiden, wird in den Haftanstalten gerne und in äußerst belastender Weise mit dem Vorliegen der sog. „formellen Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung“ gedroht. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die erforderlichen früheren Verurteilungen – diese Voraussetzungen liegen bei vielen Strafgefangenen vor. Allerdings ist der wesentliche Punkt für die Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung das nachträgliche – d.h. nach dem Zeitpunkt des Urteils – Bekanntwerden einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit und eines Hangs zu gefährlichen Straftaten. Bislang ist es in Deutschland noch zu keiner Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gekommen. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich auf etwa vier bis fünf Fälle pro Jahr deutschlandweit eingeschätzt.

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